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   VG Karlsruhe, 08.03.2000 - 8 K 3338/99   

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https://dejure.org/2000,23013
VG Karlsruhe, 08.03.2000 - 8 K 3338/99 (https://dejure.org/2000,23013)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2000 - 8 K 3338/99 (https://dejure.org/2000,23013)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. März 2000 - 8 K 3338/99 (https://dejure.org/2000,23013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Kostenübernahme für Klinikaufenthalt durch das Jugendamt; Krankenhilfe für mittellose, geduldete Ausländerin; Örtliche Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Notkompetenz der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Karlsruhe, 26.09.2003 - 8 K 143/02

    Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten nach dem AsylbLG

    Ferner ist festzustellen, dass die zusätzliche Bezugnahme auf die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) in § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG durchaus ihren Sinn macht, weil nicht alle Leistungsberechtigten verteilt oder zugewiesen werden und darüber hinaus die Verteilungs-/Zuweisungsmaßnahme auch aufgehoben werden kann (vgl. die dem Urteil der Kammer v. 16.11.2001, a.a.O., zugrundeliegende Fallkonstellation) oder weil jedenfalls nicht feststeht, ob verteilt oder zugewiesen wurde (vgl. dazu Beschl. der Kammer v. 08.03.1999 - 8 K 3338/99 -).
  • VG Köln, 03.06.2004 - 26 K 1983/02

    Zuständigkeit einer Behörde für Leistungen an einen Asylbewerber bei Aufenthalt

    " der Standort dieser Einrichtung, vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2000 - 8 K 3338/99 -, bei Juris und bei GK-AsylblG, im Stadtgebiet der Klägerin.
  • VG Karlsruhe, 16.05.2003 - 8 K 1357/03

    Sozialhilfe - Zur sachlichen Zuständigkeit für die Unterbringung eines

    Von einer derartigen "Anstaltskette" (Beschluss der Kammer v. 08.03.2000 - 8 K 3338/99 -) geht, wie vor allem aus dem Antragserwiderungsschriftsatz (vgl. dort S. 4, 2. Abs.) erkennbar wird,  der Antragsgegner selbst aus, wobei auch die Art des Leidens des Antragstellers wohl eine durchgängig stationäre Unterbringung gebot (vgl. dazu noch im Folgenden).
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